Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 52 Beiträge zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Alterssicherung
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/52#abs-1 (1) Für Geschädigte werden für die Zeit, in der sie Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten, folgende Beiträge entrichtet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/52#abs-2 (2) Geschädigten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, werden auf Antrag für die Zeit, in der sie Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten, die Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. Aufwendungen für die Alterssicherung sind insbesondere
Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu entrichten wären, wenn die Geschädigten rentenversicherungspflichtig wären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/52#abs-3 (3) In Fällen des § 47 Absatz 10 werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/52#abs-4 (4) Die Krankenkasse
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 52 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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